Art. 13 [Unverletzlichkeit der Wohnung]

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge  auch
durch  die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in
der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im  übrigen  nur  zur  Abwehr  einer
gemeinen  Gefahr  oder  einer  Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund
eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren  für  die  öffentliche
Sicherheit   und   Ordnung,  insbesondere  zur  Behebung  der  Raumnot,  zur
Bekämpfung von  Seuchengefahr  oder  zum  Schutze  gefährdeter  Jugendlicher
vorgenommen werden.



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